Projektkabel Betz & Limbach GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Es gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden. Abweichenden Einkaufsbedingungen wird widersprochen, auch wenn wir die Lieferung ausführen. Diese sind nur dann und insoweit wirksam, als sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Sie gelten nur für das betreffende Geschäft und haben keine allgemeine Gültigkeit für folgende Geschäfte.

Alle Angebote von Betz & Limbach Projektkabel GmbH sind unverbindlich. Der Vertrag mit dem Kunden kommt durch unsere Auftragsbestätigung oder unsere Lieferung zustande. Es gelten ausschließlich die Angaben aus der Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein. Unsere Mitarbeiter haben keine Vollmacht eigenständig abweichende Garantien auszusprechen oder abweichende Vereinbarungen zu treffen. Diese bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung.

Treten während der Vertragsdauer unerwartete, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn-, Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir berechtigt entsprechende Korrekturen vorzunehmen.
An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhalten wir nach Auftragseingang Auskünfte welche die Gewährung eines Kredites in der aus dem Auftrag ergebenden Höhe als bedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich aus Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Fall ruht unsere Lieferpflicht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Außerdem werden im Falle des Verzuges, insbesondere bei Zahlungseinstellung, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig.

 

2. Preisgestaltung

Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Metallberechnung Kupfer: Die Preise enthalten eine Kupferbasis von 150,00 Euro für 100 kg Kupfer (ausgenommen Erdkabel: Cu-Basis 0,- und Telefonkabel: Cu-Basis 100,00 Euro für 100 kg Kupfer). Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis ist die DEL-Notiz (Börsenveröffentlichung für Elektrolyt-Kupfer am Tage nach Auftragseingang), zuzüglich der Bezugskosten (min. 1%). Der Verkaufspreis erhöht oder ermäßigt sich um die Differenz zwischen Kupferbasis und DEL-Notierung. Die Kupferzahl ist mit der Kupferdifferenz zu multiplizieren. Die Kupferzahl gilt, wenn nicht anders vermerkt, für 1000m. Kupferpreiszu- und abschläge gelten stets rein netto. Metallberechnung Messing: Die Preise enthalten eine Messingbasis von Euro 153,39 für 100 kg Messing. Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis ist die Messing Notierung (Börsenveröffentlichung für MS 58,2. Verarbeitungsstufe) am Tag nach Auftragseingang, zuzüglich der Bezugskosten. Der Verkaufspreis erhöht oder ermäßigt sich um die Differenz zwischen Messingbasis und Messing-Notierung, indem pro volle EURO 12,78/100 kg jeweils 5% Messingzu- oder –abschlag angerechnet werden. Diese Zu- oder Abschläge gelten stets rein netto. Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich soweit sie schriftliche bestätigt wurden.

3. Fracht- und Versandkosten und Verpackung

Ab einem Nettoauftragswert von 500,00 Euro liefern wir innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Haus, ausschließlich Verpackung, Bei einem vom Besteller gewünschten Expressgutversand erfolgt dieser unfrei. Bei Abholung erfolgt keine Frachtvergütung. Für Verpackungen wie Kisten oder ähnliche Behälter gelten gesonderte im Auftrag verhandelte Konditionen. Sie sind gegebenenfalls frachtfrei nach Öhringen zurückzusenden. Der Besteller haftet für die ordnungsgemäße Behandlung von Verpackungen und Behältern und ist im Falle der Beschädigung- unabhängig vom Verschulden- schadenersatzpflichtig. Eventuell anfallende Reparaturkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Liefermengen

Die Lieferung erfolgt wie in unserer Auftragsbestätigung angegeben. Teillieferungen sind ausdrücklich als zulässig anerkannt. Über- und Unterlieferungen von 10% behalten wir uns vor. Bei kundenbezogenen Sonderfertigungen kann dies bis zu +/- 15% der Bestellmenge sein.

5. Kabeltrommeln

Für KTG-Trommeln gelten ausschließlich die Bedingungen der KTG-Köln.

6. Trommelrücktransport

Für ausgelieferte Einwegtrommeln und Spulen kommen wir nicht für den Rücktransport oder eventuelle Entsorgungskosten auf.

7. Zahlung

Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach dem Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2% Skonto gewährt. Hierfür gilt ausschließlich wieder das Rechnungsdatum. Bei Zahlung rein netto nach 30 Tagen: Geldeingang auf unserem Konto spätestens am. 30. Tag nach RG-Datum. Bei Zahlung mit Skonto: Geldeingang auf unserem Konto spätestens am. 10. Tag nach RG-Datum. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können., wenn also im Fall von Überweisungen oder Scheckzahlungen die endgültige Wertstellung zu unseren Gunsten erfolgt ist. Gerät der Käufer in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betroffenen Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Bundesbank, mindestens 8%, zu berechnen. Einen Vertragsabschluss können wir von Vorauskasse abhängig machen. Geschieht dies nicht, kann lediglich bei Teillieferungen Abrechnung des gelieferten Teils der Ware erfolgen und dann bei Ausbleiben der Zahlung Vorauskasse bzw. Sofortzahlung vor weiterer Lieferung verlangt werden (siehe auch Punkt 1.). Gleichzeitig werden pro Mahnung pauschale Mahnkosten in Höhe von 5€ netto erhoben. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu  Lasten des Bestellers. Gesetzliche Verzugsfolgen werden von diesen Regelungen nicht berührt. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Soweit Zahlung durch Wechsel vereinbart wird, tritt die Erfüllungswirkung ebenfalls erst nach endgültiger Wertstellung ein.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt in unserem Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache, wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt die Ware, an der wir (Mit-)Eigentum erlangen, unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Ist er in Verzug, zahlungsunfähig oder überschuldet, ist eine Verarbeitung und Veräußerung nur noch mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Es bedarf dann keines ausdrücklichen Widerrufs oder Zustimmung zur Veräußerung. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (insbesondere Zahlungsverzug) sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu Verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

9. Lieferfrist

Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dies gilt insbesondere dann, wenn wir keinen festen Liefertermin vereinbaren, sondern lediglich bestätigen, zu dem uns frühestmöglichen Zeitpunkt zu liefern („schnellstens“ „umgehend“, ca. oder ähnliches). In derartigen Fällen wird uns vom Käufer, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, eine Lieferfrist von mindestens 6 Wochen zugestanden, falls wir eine Verzögerung nicht zu vertreten haben. Bei Abrufaufträgen und wenn Zeitpunkt und Umfang der einzelnen Abrufe vertraglich nicht festgelegt wurden ist der Kunde verpflichtet, in etwa gleichen zeitlichen Abständen etwa gleiche Menge abzurufen und nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Kommt der Kunde dieser Abrufverpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, sind wir berechtigt, die gesamte noch abzunehmende Menge in Rechnung zu stellen.

10. Leistungs- und Lieferverzögerungen

Leistungs- und Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch die bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten-, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, haben wir  Anspruch auf Erfüllung zum nächstmöglichen Zeitpunkt der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

11. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

12. Gewährleistung

Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialen verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Der Käufer hat uns einen etwaigen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Dies gilt naturgemäß für Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist bemerkt werden können. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Mängelrüge hat in jedem Fall die Lieferschein- und Rechnungsnummer zu enthalten. Bei berechtigten Mängeln haben wir das Recht auf drei Nachbesserungsversuche, können jedoch nach eigener Wahl alternativ auch Ersatz leisten. Eine Ersatzleistung tritt an Stelle eines der Nachbesserungsversuche, so dass beispielsweise nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen Ersatz geleistet wird oder eine sofortige Ersatzleistung zweimal nachgebessert wird. Wenn wir auf eine Mängelrüge des Käufers hin, auf unsere Bitte, Ware zurückgesandt erhalten oder uns der Käufer ohne Rücksprache Ware zurücksendet, nehmen wir die Ware ausschließlich zur Prüfung der Mängelrüge an. In dieser Entgegennahme der Ware zur Prüfung der Mängelrüge ist kein Anerkenntnis der Mängelrüge zu sehen. Sendet uns der Käufer Ware unaufgefordert zurück und stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, muss Ihm die Ware nicht nochmals übergeben werden. Sie befindet sich dann auf Risiko des Käufers bei uns. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Lichtwellenleiter-Kabel sind vom Umtausch ausgeschlossen. Bei fehlerhafter Lieferung wird die Ware ersetzt. Weitere Ansprüche wie z.B. Aus- und Einbaukosten, zusätzliche Mess- und Prüfkosten oder Gewinnverlust, werden ausdrücklich abgelehnt. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar. Jegliche weitere Gewährleistungsansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

13. Gewähr

Eine Gewähr für die Eignung der Erzeugnisse des Lieferers für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck kann nicht übernommen werden. Anwendungsvorschläge werden nach bestem Gewissen gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen. In keinem Falle kann aus Ihnen eine Haftung für Schäden oder Nachteile hergeleitet werden.

14. Konstruktionsänderungen

Infolge technischer Weiterentwicklung und Änderung der Fertigungsverfahren notwendig gewordene Konstruktionsänderungen bleiben dem Lieferer vorbehalten. Die Durchmesser Angaben bei Kabel- und Leitungen unterliegen den fertigungstechnischen Schwankungen.

15. Haftung

Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Lieferers.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Öhringen.

17. Schlussbestimmung

Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte unserer allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleiben die übrigen Vertragsteile rechtsverbindlich.

 

 

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